SATZUNG der
JOHANN JAKOB CHRISTOPH VON GRIMMELSHAUSEN-GESELLSCHAFT e.V.
Sitz: Münster / Westf.
vom 14.Juli 1977.

Satzung zum Drucken als Download (pdf-Dokument, ca. 30 KB)

§ 1 NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen JOHANN JAKOB CHRISTOPH VON GRIMMELSHAUSEN-GESELLSCHAFT und hat seinen Sitz in Münster /Westf.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.  

§2 ZWECK DES VEREINS

  1. Die Grimmelshausen-Gesellschaft fördert die wissenschaftliche Erforschung der Werke Grimmelshausens in seinen zeit- und wirkungsgeschichtlichen Bezügen. Sie strebt die Zusammenarbeit mit regionalen Gruppierungen an, die die Erinnerung an Grimmelshausen und sein Werk wachhalten.
  2. Die Grimmelshausen-Gesellschaft fördert die Verbreitung und das Verständnis der Werke Grimmelshausens. Sie fördert dabei vor allem die Edition von Texten und andere wissenschaftliche Publikationen.
  3. Ihr Ziel ist außerdem ein regelmäßiger Austausch von Erkenntnissen, Ermittlungen und Forschungen. Sie bemüht sich dabei besonders um den wissenschaftlichen Dialog und die Begegnung und Zusammenarbeit von Grimmelshausenforschern, Wissenschaftlern anderer Disziplinen und allen, die am Zweck des Vereins interessiert sind, sowie Kulturinstituten in aller Welt.

  § 3  GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein dient ausschließlich wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken Im Sinne von
  2. §52 Abgabenordnung (AO 77) vom 16.3.1976 (BStBl S. 157 ff).
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln den Vereins erhalten.
  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung den Vereins keine Leistungen zurückerhalten.
  5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4  GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personengemeinschaft werden, die sich im Sinne der Ziele des Vereins betätigt.
  2. Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mindestbeitrag zu zahlen, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die fördernden Mitglieder stellen freiwillig für die Zeit ihrer Mitgliedschaft einen höheren Betrag zur Verfügung. Die Beiträge juristischer Personen werden vom Vorstand festgesetzt. Der Beitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.
  4. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um die Ziele der Gesellschaft verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  5. Durch eine einmalige Zuwendung in der Höhe eines mindestens zwanzigfachen Jahresbeitrages kann die Mitgliedschaft auf Lebenszeit erworben werden. Eine Rückerstattungspflicht der Gesellschaft bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds besteht nicht.

§ 6  BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Verein zu richten. Über sie entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muß mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden. Die Mittglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins eingezahlte Kapitalanteile oder den gemeinen Wert etwa geleisteter Sacheinlagen nicht zurück.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das durch sein Verhalten die Ziele und die Arbeit des Vereins geschädigt hat, insbesondere länger als zwei Jahre mit dem Beitrag im Rückstand ist. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 ORGANE Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 8  MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig

a) für die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von 3 Jahren,
b) für die Entlastung des Vorstandes,
c) für die Beratung über die im Sinne der Vereinsziele zu unternehmenden
d) Veranstaltungen,  für die Festsetzung des Jahresmindestbeitrages,
e) für die Änderung der Satzung,
f) für die Auflösung des Vereins.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alle drei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen.

4. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden von Präsidenten oder dessen Stellvertreter geleitet. Über Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen und innerhalb 3 Monaten den Mitgliedern bekannt zu machen.

  6. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, an die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge, die sich auf eine Ergänzung der Tagesordnung beziehen, sollen spätestens 24 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Über eine Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Zulassung späterer - auch mündlicher - Anträge entscheidet der Vorstand.

§ 9 VORSTAND

Der Vorstand besteht aus mindestens 7 natürlichen Personen, nämlich dem

  • Präsidenten
  • dem stellvertretenden Präsidenten
  • und weiteren Mitgliedern, von denen einer
  • die Geschäftsführung, ein anderer das Amt des
  • Schatzmeisters übernimmt.

Sie werden auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, der Präsident beruft den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern ein. Zur Beschlußfähigkeit den Vorstandes ist die Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern erforderlich. Ein schriftliches Verfahren ist zulässig. Die auf den Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse werden protokolliert und sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.   

§ 10  RECHNUNGSPRÜFER

  1. Die beiden Rechnungsprüfer haben die Geschäftsführung des Vereins auf die Ordnungsmäßigkeit hin zu prüfen.
  2. Die Rechnungsprüfer sind gemeinsam, nach Verständigung auch einzeln, berechtigt, Einsicht in die Bücher und Schriften des Vereins zu nehmen.
  3. Über das Prüfungsergebnis ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten, der der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Das Prüfungsergebnis ist vor der schriftlichen Abfassung des Berichtes rechtzeitig mit dem Vorstand zu erörtern.

§ 11 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung, mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Sie werden nach Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Vorschläge zur Satzungsänderung sind spätestens zusammen mit der Tagesordnung an die stimmberechtigten Mitglieder zu versenden Eine Änderung des  § 12 Absatz 2 ist nicht zulässig.

§12 AUFLÖSUNG

  1. Die Auflösung des Vereine kann von der Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag ist mindestens von einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand zu unterzeichnen und muß 3 Wochen vor dem Zusammentritt der Versammlung eingereicht sein. Der Antrag ist sämtlichen Mitgliedern im Sinne des § 5 (1) zu übersenden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
  2. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen des Vereine fällt an das Land Nordrhein-Westfalen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke. Beschlüsse darüber, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung den zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

    Münster, den 14. Juli 1977, gez. Prof. Dr. G. Weydt, Münster, gez. Prof. Dr. R. Tarot, Zürich, gez. Prof. Dr. F.W. Gaede, Halifax/Can., gez. Prof. Dr. H. Geulen, Münster, gez. Dr. I.M. Battafarano, Neapel/Italien, gez. Dr. K. Haberkamm, Münster, gez. Dr. G. Noehles, Münster, gez. Dr. R. Wimmer, Münster, gez. M. Schier, Münster, gez. E. Lorenz, Renchen, gez. E. Graf, Oberkirch.